Manche Sachen bereiten einem ganz schön Kopfzerbrechen. Normalerweise gibt es bei Vereinen Jahreshauptversammlungen und keiner geht hin. Was aber ist, wenn die Mitglieder eine haben wollen, aber der Vorstand keine gibt, obwohl die Satzung es vorsieht? Ist schon irgendwie blöd. Habe mich da jetzt auch viel durchs Internet gelesen, auf der Suche nach der Lösung, was da wohl hilft und habe den rettenden Paragraphen gefunden:
§ 37 BGB Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Das sind die Momente, in denen ich das Internet liebe. Wenn also der Vorstand nicht wach wird und reagiert, dann wird sich wohl bald ein Amtsgericht (Registergericht) über Post freuen :-) Aber gut zu Wissen schon mal, dass man auch in Vereinen irgendwie zu seinem Recht kommen kann :-)
0 Kommentare